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Geschrieben von marion am 15.04.15 um 8:20 Uhr • Artikel lesen

Satzung des Heimat- und Trachtenvereins

"Almfrieden" Steingaden

Gegründet: 1907

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen:

     Heimat- und Trachtenverein "Almfrieden" Steingaden.

     Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist Steingaden.

(3) Der Verein ist dem Lechgau angeschlossen und hat sich dessen Satzung unterzuordnen.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Verbreitung der Heimat- und Volkstracht, sowie die Erhaltung des heimatlichen Brauchtums. Diesen Zweck sucht der Verein zu erreichen durch besondere Pflege der heimatlichen Tracht, der Schuhplattler, der Volkstänze, des Volksliedes, der Volksmusik, des Laienspiels, der Ausbildung der Jugend, sowie die Erhaltung der guten alten Bräuche.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern

b) passiven Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Aktives Mitglied des Vereins kann jeder in Steingaden und Umgebung wohnende, unbescholtene Bürger werden, der das 16. Lebensjahr überschritten hat und sich den Weisungen der Vorstandschaft auf Sauberkeit in Tracht und Frisur, Echtheit in Tanz und Lied einordnet.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Als Ehrenmitglied werden nur solche Mitglieder ernannt die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

     a) mit dem Tod des Mitglieds,

     b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,

     c) durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit     der Beitragszahlung im Rückstand ist und seit der zweiten Mahnung mindestens drei Monate ohne Zahlung verstrichen sind.

     d) durch Ausschluß aus dem Verein, falls ein Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied schriftlich oder mündlich zu hören. Gegen den Ausschluß hat das Mitglied die Möglichkeit der schriftlichen Berufung innerhalb eines Monats an die Mitgliederversammlung.

     e) eine Mitgliedschaft ist nicht übertragbar

 

§ 6 Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte innerhalb des Vereins. Jedes Mitglied ist zu jedem Amte wählbar, muss aber die vollständige Vereinstracht besitzen. Weibliche Mitglieder besitzen die gleichen Rechte.

Alle Mitglieder haben sich den Statuten unbedingt zu unterwerfen. Sie haben sich den Anordnungen der Vorstandschaft, sowie den Sachgebietsvertretern unterzuordnen.

Sie sind verpflichtet, mit allen Mitteln die Bestrebungen des Vereins, sowie Versammlungen und Festlichkeiten zu unterstützen.

Die Mitglieder sind gehalten, den Nachwuchs im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu fördern. Auf zuverlässige Vorplattler und Jugendvertreter ist hier besonderes Augenmerk zu richten.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand nach § 26 BGB

2. Der Gesamtvorstand

3. Die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Der Vorstand nach § 26 BGB

(1) Der Vorstand des Vereins gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem Kassier und dem Schriftführer. Bei einem Vorstandsbeschluß mit Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Vorstandes.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorstand allein oder durch den 2. Vorstand und einem weiteren Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertreten.

(3) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand gem. § 26 BGB und 4 Beisitzern und den erforderlichen Vertretern für die Sachgebiete Schuhplattler, Jugend, Musik, Laienspiel und Fahne.

(4) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(5) Der Vorstand nach § 26 BGB ist per Stimmzettel zu wählen. Die Versammlung beschließt, ob die Wahl des Gesamtvorstandes geheim oder per Akklamation vorgenommen werden soll.

(6) Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten zu besorgen, sowie das Protokoll zu führen und bei der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Ferner hat er ein Mitgliederverzeichnis zu führen, welches über die Mitgliederzahl des Vereins Aufschluss gibt.

(7) Der Kassier hat die Vereinskasse zu führen, alle Ein- und Ausgaben zu verbuchen und die dazugehörigen Belege aufzubewahren. Sein Tätigkeitsbericht erfolgt in der Jahreshauptversammlung.

(8) Die Beisitzer nehmen die Interessen der Mitglieder wahr und stehen der Vorstandschaft beratend zur Verfügung.

(9) Die Vertreter der Sachgebiete Schuhplattler, Jugend, Lied, Musik und Laienspiel haben in ihrem Sachgebiet auf´s Beste zu beraten und zu betreuen und für ordnungsmäßigen Probenablauf zu sorgen. An der Jahreshauptversammlung haben sie über ihre Tätigkeit einen Bericht zu geben. Die Wahl des 1. und 2. Vorplattlers, sowie der Deandlvertreterin, erfolgt von der Plattlergruppe alle 3 Jahre vor der Jahreshauptversammlung.

(10) Das Arbeits- und Geschäftsjahr läuft vom Dezember eines Jahres bis zum Dezember des nächsten Jahres.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich im Herbst vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Im Frühjahr findet eine weitere Mitgliederversammlung statt.

(2) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(4) Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Zu Satzungsänderungen ist nur eine Hauptversammlung zuständig.

(6) In der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenrevisoren gewählt. Die dürfen nicht der geschäftlichen Vorstandschaft angehören. Sie haben die Kasse, Bücher und Belege vor der Hauptversammlung zu prüfen und an derselben hierüber zu berichten.

(7) Das Schiedsgericht wird an der Jahreshauptversammlung gewählt und besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Aufgabe des Schiedsgerichts ist die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern, soweit es sich um Interessen des Vereins handelt. Privatangelegenheiten von Trachtenvereinsmitgliedern können vom Schiedsgericht nicht behandelt werden.

(8) Festlichkeiten werden nach Übereinkommen veranstaltet.

(9) Proben finden nach Bedarf statt; mindestens aber einmal monatlich.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Zahl der Mitglieder auf 6 gesunken ist. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Steingaden mit der Zweckbindung gem. § 2 dieser Satzung. Vereinsfahne und Trachten werden der Gemeinde übergeben, um einen eventuellen Neubeginn zu erleichtern.

 

§ 12 Schlußbestimmung

Jedes Mitglied hat ein Vereinszeichen zu tragen.

Unser Gruß lautet: " Grüaß Gott "

Unser Wahlspruch lautet: " Treu der Heimat - Treu dem guten alten Brauch "

Über alle in der Satzung nicht vorgesehenen Gegebenheiten entscheidet die Vorstandschaft.

Diese Satzung wurde am 10.12.1978 von der Jahreshauptversammlung bestätigt und in der Jahreshauptversammlung am 04. Dezember 1994 neu überarbeitet und bestätigt.

 

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